LAYHER A.G.

 

Artikel 1 Definitionen
In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeichnet:
Layher: Layher A.G.;
Vertragspartei: den Vertragspartner von Layher;
Sachen: alle von Layher im Rahmen dieser Vereinbarung zu liefernden und/oder gelieferte Gegenstände oder erbrachte Dienstleistungen einschließlich erteilter Ratschläge;
Angebot: das von Layher unterbreitete Angebot;
Vertrag: jede Vereinbarung hinsichtlich des Verkaufs und der Lieferung von Sachen, jede Ergänzung oder deren Änderung sowie alle Rechtsgeschäfte zur Vorbereitung und Erfüllung der Vereinbarung.

Artikel 2 Anwendbarkeit

1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot an den Vertragspartner und jede Vereinbarung zwischen den Parteien.
2. Layher lehnt die Anwendbarkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ab.

Artikel 3 Zustandekommen des Vertrages
1. Alle Angebote von Layher sind stets unverbindlich und Layher kann diese jederzeit widerrufen.
2. Wenn ein Auftrag ohne Preisanfrage erteilt wird, wird dieser Auftrag zum Brutto-Katalogpreis ausgeführt, wie in der Preisliste von Layher angegeben.
3. Daten oder Informationen, die in/auf von Layher übermittelten Abbildungen, Katalogen, technischen Zeichnungen, Gutachten und dergleichen angegeben sind, sind für Layher ausdrücklich nicht verbindlich.

Artikel 4 Lieferung

1. Der von Layher angegebene Liefertermin ist vorläufig.
2. Die Lieferung erfolgt stets ab Lager Layher, sofern schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wurde. Sollte Layher den Transport veranlassen, geschieht dies auf Kosten und Risiko des Vertragspartners.

Artikel 5 Preise und Zahlung

1. Die Preise sind in Euros und ohne MwSt., Abgaben/Zuschlägen, Verpackungen/Leihverpackungen und Transportkosten ausgewiesen.
2. Sollte nach Angebotsdatum, jedoch vor Lieferung eine Erhöhung des Brutto-Katalogpreises laut Layher-Preisliste stattfinden, ist Layher dazu berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
3. Rabatte werden vorbehaltlich vollständiger und fristgerechter Erfüllung des Vertragspartners gewährt.
4. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
5. Es ist dem Vertragspartner nicht gestattet, seine Rechte aus der Vereinbarung mit Layher zu übertragen oder an Dritte zu verpfänden.
6. Layher hat ein Zurückbehaltungsrecht an allem, über das sie in Zusammenhang (mit der Ausführung von) der Vereinbarung verfügt, gegenüber jedem, der die Auslieferung verlangt.

Artikel 6 Eigentumsvorbehalt

1. Das Eigentum an den Sachen geht, ungemindert der tatsächlichen Lieferung, erst zu dem Zeitpunkt an den Vertragspartner über, zu dem er alle Forderungen von Layher hinsichtlich der Gegenleistung für die von Layher an den Vertragspartner gemäß der Vereinbarung oder einer ähnlichen Vereinbarung gelieferten oder zu liefernden Sachen oder kraft einer derartigen Vereinbarung gleichzeitig zugunsten des Vertragspartners ausgeführte oder noch auszuführende Tätigkeiten sowie betreffend Forderungen wegen Nichterfüllung solcher Vereinbarungen, erfüllt hat. Bis zum Eigentumsübergang muss der Vertragspartner die Sachen in solcher Weise aufbewahren, dass sie jederzeit individualisierbar sind.
2. Als Sicherheit für die Zahlungsforderungen, die sich aus anderen als o.g. Vereinbarungen ergeben, wird bereits jetzt auf die gelieferten Sachen und die damit, durch den Vertragspartner entstandenen Forderungen, im Voraus eine Sicherungsübereignung zum Vorteile von Layher eingeräumt. Layher ist befugt, diese Sicherungsübereignung zu registrieren.
3. Es ist dem Vertragspartner nicht gestattet, Sachen zu veräußern, zu verpfänden, zu verwerten oder darüber auf irgendeine Art zu verfügen, solange sich diese noch im Eigentum von Layher befinden oder solange noch diese Sicherungsübereignung besteht.
4. Wenn der Vertragspartner seinen Verpflichtungen im Sinne der Vereinbarung oder dergleichen nicht nachkommt oder die tatsächliche Gefahr besteht, dass er dies nicht tun wird, ist Layher befugt, bereits gelieferte Sachen, auf denen in diesem Artikel genannter Eigentumsvorbehalt ruht, beim Vertragspartner oder Dritten, die die Sachen für den Vertragspartner bewahren, wegzuholen oder wegholen zu lassen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, hierbei jegliche Zusammenarbeit zu ermöglichen.
5. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen gegen Brand, Explosions- und Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern und die Versicherungspolice unmittelbar auf Anfrage von Layher zugänglich zu machen.

Artikel 7 Vermietung

1. Es ist möglich, Sachen zu mieten. Zu diesem Zweck wird ein separater Mietvertrag aufgesetzt. In diesem Mietvertrag werden alle diesbezüglichen Bedingungen festgelegt.
2. Ein aufgesetzter Mietvertrag gilt für alle laufenden und zukünftigen Lieferungen von gemieteten Sachen. 

Artikel 8 Reklamation

1. Der Vertragspartner muss Layher unmittelbar nach der Lieferung über eventuelle Reklamationen in Zusammenhang mit sichtbaren Mängeln der zu liefernden Menge und/oder Sachen in Kenntnis setzen, da sonst das Reklamationsrecht verfällt. Alle übrigen Reklamationen müssen innerhalb von zwei Wochen, nachdem dem Vertragspartner eventuelle Mängel bekannt wurden oder hätten bekannt sein können, schriftlich bei Layher eingegangen sein. Ein Jahr nach Lieferung werden Reklamationen nicht mehr von Layher bearbeitet.
2. Der Vertragspartner muss alle von Layher übermittelte Anweisungen und/oder Instruktionen hinsichtlich der Sachen in vollem Umfang und rechtzeitig befolgen, da sonst das Reklamationsrecht verfällt.
3. Der Vertragspartner darf die gelieferten Sachen nicht für andere Zwecke als die, für die sie kraft der Vereinbarung bestimmt sind verwenden, da der Vertragspartner sonst alle Ansprüche an Layher verliert.
4. Reklamationen bezüglich Abweichungen, die aus äußeren Ursachen und/oder einer Handlung oder Unterlassung des Vertragspartners oder Dritter resultieren, sind nicht zulässig.
5. Gelieferte Sachen dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung von Layher zurückgeschickt werden. Die Rücksendung erfolgt auf eigene Kosten und eigenes Risiko des Vertragspartners.

Artikel 9 Haftung

1. Layher haftet nicht für Schäden, die seitens des Vertragspartners oder Dritter an von Layher gelieferten Sachen verursacht wurden, außer im Falle von Vorsätzlichkeit oder bewusster Leichtfertigkeit bei Layher.
2. Die Haftung von Layher ist auf den Betrag begrenzt, der von der Versicherung ausgezahlt wird. Sollte der Schaden nicht von irgendeinem Versicherungsschutz abgedeckt sein, beschränkt sich die Haftung auf den Rechnungsbetrag.
3. Layher haftet nicht für indirekte Schäden, einschließlich - jedoch nicht limitativ – Folgeschäden, entgangener Gewinn, verpasste Einsparungen und Schaden durch Geschäftsstagnation.
4. Der Vertragspartner schützt Layher gegen alle Ansprüche Dritter wegen ihnen entstandenen Schadens aufgrund der von Layher gelieferten Sachen, wenn dieser Schaden nicht wegen einer Layher zuzurechnenden Ursache entstanden ist.

Artikel 10 Zahlung

1. Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen zu zahlen, vorbehaltlich einer anders lautenden, schriftlichen Vereinbarung.
2. Sobald der Vertragspartner hinsichtlich seiner Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist, muss er an Layher den gesetzlichen Zinssatz – jeder Teil des Monats wird als Monat berechnet – über den zu zahlenden Gesamtbetrag zahlen, ohne dass Layher noch ausdrücklich Anspruch auf die Zinsausgleichszahlung erheben muss.
3. Falls Layher gezwungen ist, Inkassomaßnahmen zu ergreifen, muss der Vertragspartner die bei Layher entstandenen, internen Kosten erstatten. Layher erachtet das Ergreifen von Inkassomaßnahmen als notwendig, wenn der Vertragspartner mehr als 30 Tage im Verzug ist hinsichtlich der Zahlungsverpflichtungen gegenüber Layher. Interne Kosten von Layher werden mit 5 % des Rechnungsbetrages veranschlagt. Die Parteien verpflichten sich, keine Mäßigung oder Erhöhung dieser internen Kosten einzufordern.
4. Wenn Layher eine aus der Vereinbarung entstandene Forderung zwecks Inkasso übergeben muss, müssen alle mit der Eintreibung der Forderung zusammenhängenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten vom Vertragspartner getragen werden. Was den Umfang der Kosten betrifft, werden diese von einem von Layher mit der Eintreibung beauftragten Anwalt und/oder Gerichtsvollzieher und/oder Inkassobüro ermittelt. Deren Rechnungen sind verbindlich. Die Parteien verpflichten sich, keine Mäßigung oder Erhöhung dieser Kosten einzufordern. 

Artikel 11 Streitigkeiten und anwendbares Recht

1. Für alle Vereinbarungen zwischen den Parteien ist das belgische Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Für eventuelle Streitigkeiten ist das Amtsgericht Mechelen zuständig.